Satzung

der „Deutschen Gesellschaft für Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin e.V.“ in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin e.V.“ in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Sitz des Vereins ist München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Weiterbildung und Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Gynäkologischen Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin. Zur Erfüllung dieses Zwecks kann der Verein insbesondere Einrichtungen unterhalten, die bestimmt sind, die Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks zu unterstützen; Fortbildungsveranstaltungen durchführen; die Ärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen, Behörden und andere Einrichtungen des Wissenschaftsbetriebs beraten; Standards entwickeln und verbreiten; die Mitglieder und den Berufsnachwuchs fachlich und beruflich fördern.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Frauenarzt/Frauenärztin besitzt oder sich in der Weiterbildung zum Frauenarzt/Frauenärztin befindet und gleichzeitig Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) ist. Ordentliches Mitglied kann zudem jede Person werden, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt und deren wissenschaftliche und/oder klinische Tätigkeit auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin, Endokrinologie und Mikrochirurgie liegt.

Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die die AGGEF fördern und unterstützen wollen. Sie sind nicht stimmberechtigt und haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich durch die Förderung des Zwecks des Vereins oder für den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben. Auf Vorschlag des Vorstands können von der Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende gewählt werden.

§5 Beginn der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches bzw. förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtswegs.

Voraussetzung für die Aufnahme ist die Vorlage von Nachweisen, die die Überprüfung der Voraussetzungen für die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft ermöglichen. Im Falle eines Antrags auf ordentliche Mitgliedschaft sind dies eine Ablichtung der Facharztanerkennung bzw. gleichwertiger Zeugnisse sowie der Nachweis der Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.

Im Falle eines Antrags auf außerordentliche Mitgliedschaft sind dies eine Ablichtung entsprechender Hochschulzeugnisse bzw. gleichwertiger Abschlüsse, anderweitiger (Fach-)Arztanerkennungen sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung.
Fördernde Mitglieder müssen bestätigen, dass sie mit der Fördermitgliedschaft keine direkten oder indirekten Vergünstigungen, Wettbewerbsvorteile oder sonstige Gegenleistungen wirtschaftlicher Art anstreben. Diese werden nicht gewährt.

§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft, Tod und Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens drei Monate vorher dem Verein schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder mit Beiträgen mind. in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und auf Antrag zur persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein zur Verfügung stellt. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Stimmübertragung ist unzulässig.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, von der Mitgliederversammlung geregelt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, Entgegennahme des Jahresabschlusses, Beschluss über die Entlastung des Vorstands, Beschluss über die Höhe eines evtl. Mitgliedsbeitrags, Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, wenn die Wahlperiode abgelaufen ist oder aus sonstigen Gründen ein Vorstandsmitglied gewählt werden muss, Beschlussfassung über Anträge. Bestellung des Finanzausschusses zur Prüfung des Jahresabschlusses.

§9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vorher zugehen. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

§10 Zustandekommen von Beschlüssen
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins und Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Wenn durch gerichtliche, insbesondere registergerichtliche oder gesetzliche Maßnahmen eine Satzungsänderung erforderlich wird, die nicht den Vereinszweck betrifft, kann diese vom Vorstand beschlossen werden. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, wenn mind. 10% der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

§11 Vorstand, Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Sofern dies angesichts der zur Kandidatur bereiten Mitglieder möglich ist, sollen dem Vorstand jeweils zwei Repräsentanten aus den Bereichen Gynäkologische Endokrinologie sowie Reproduktionsmedizin und jeweils ein Repräsentant aus den Bereichen Andrologie, Fertilitätschirurgie und Reproduktionsbiologie angehören.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Steht für Wahlen nach Nr.2 nur ein Kandidat zur Verfügung, können die stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass offen abgestimmt werden kann. Verlangen jedoch mindestens 10 % der Stimmberechtigten auch in diesem Fall eine geheime Wahl, muss geheim abgestimmt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Schatzmeister. Der Vorstand kann weiter einen Geschäftsführer bestellen, der für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.

§12 Rechte und Pflichten des Vorstands
Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je einzel vertretungsberechtigt. Der zweite Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefaßt, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er beschließt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann schriftlich oder im Umlaufverfahren beschlossen werden.
In dringenden Fällen ist der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§13 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl in der Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis an ihre Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben. Wiederwahl ist zweimal zulässig, die maximale, ununterbrochene Verweildauer ist somit auf 6 Jahre begrenzt. Dies gilt jedoch nur, solange die Voraussetzung nach §11 Satz 1 erfüllt werden kann. Eine erneute Kandidatur ist nach Unterbrechung einer Amtsperiode möglich.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verbliebenen Mitglieder den Vorstand, bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl bis zum Ablauf der regulären Amtszeit stattgefunden hat. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

§14 Finanzausschuss
Der Finanzausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des jeweiligen Gesamtvorstands im Anschluss an dessen Wahl gewählt. Er besteht aus zwei gleichberechtigten ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Das Wahlverfahren wird entsprechend § 11 Nr.2 Satz 4 durchgeführt. Der Finanzausschuß prüft die ordnungsmäßige Rechnungsführung des Vorstands sowie den Jahresabschluss des Schatzmeisters. Mitglieder des Finanzausschusses können zu diesem Zweck alle Unterlagen einsehen.

§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an „Deutsche Stiftung Frauengesundheit“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Satzung geändert:
Mitgliederversammlung am 01.10.2021

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